Überwachungsbedürftige Anlagen; Meldung eines festgestellten Mangels
Eine zugelassene Überwachungsstelle muss bei einem gefährlichen oder sicherheitserheblichen Mangel die zuständige Behörde benachrichtigen.
Stellt eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) an einer überwachungsbedürftigen Anlage (üA) einen gefährlichen Mangel fest, so hat sie unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen und ihr die entsprechende Prüfbescheinigung zu übermitteln. Zudem ist der Betreiber durch die ZÜS darüber zu informieren, dass die überwachungsbedürftige Anlage nicht betrieben werden darf und in geeigneter Weise entsprechend zu kennzeichnen ist. Die ZÜS weist den Betreiber darauf hin, dass die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden darf, wenn sie in einer Nachprüfung festgestellt hat, dass der gefährliche Mangel beseitigt ist.
Sicherheitserheblicher MangelWenn die ZÜS bei einem sicherheitserheblichen Mangel nicht innerhalb der von ihr gesetzten Frist mit der Nachprüfung beauftragt wurde, hat sie innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf dieser Frist die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
Voraussetzungen
Stellt eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) an einer überwachungsbedürftigen Anlage (üA) einen gefährlichen Mangel fest, so hat sie unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen und ihr die entsprechende Prüfbescheinigung zu übermitteln. Zudem ist der Betreiber durch die ZÜS darüber zu informieren, dass die überwachungsbedürftige Anlage nicht betrieben werden darf und in geeigneter Weise entsprechend zu kennzeichnen ist. Die ZÜS weist den Betreiber darauf hin, dass die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden darf, wenn sie in einer Nachprüfung festgestellt hat, dass der gefährliche Mangel beseitigt ist.
Sicherheitserheblicher MangelDie ZÜS stellte bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage einen Mangel fest, von dem eine nicht nur geringfügige Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter oder anderer Personen ausgehen kann, der nicht innerhalb eines von der ZÜS festgesetzten Zeitraums abgestellt wird (sicherheitserheblicher Mangel einer überwachungsbedürften Anlage).
Nach Beseitigung des Mangels muss der Betreiber die ZÜS innerhalb einer von der ZÜS gesetzten Frist mit einer Nachprüfung beauftragen. Die ZÜS wird vom Betreiber der Anlage nicht fristgerecht mit der fälligen Nachprüfung beauftragt.
Fristen
Bei gefährlichen Mängeln hat die ZÜS die zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei sicherheitserheblichen Mängeln hat die ZÜS die zuständige Behörde innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der von der ZÜS für eine Nachprüfung gesetzten Frist zu benachrichtigen, wenn Sie nicht vom Betreiber mit der Nachprüfung beauftragt wurde.
Kosten
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
Online Verfahren
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Benachrichtigung nach § 10 ÜAnlG (ZÜS-Prüfbescheinigung)
Sie können eine Prüfbescheinigung für eine überwachungsbedürftige Anlage nach § 10 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ZÜS-Prüfbescheinigung) online übermitteln. -
Benachrichtigung nach § 10 ÜAnlG (ZÜS-Prüfbescheinigung)
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Benachrichtigung nach § 10 ÜAnlG (ZÜS-Prüfbescheinigung)
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Stand
31.05.2024, 13:05 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)