Künstlersozialabgabe; Beantragung der Beendigung der Abgabepflicht

Wenn Sie Ihr Unternehmen aufgegeben oder eingestellt haben, müssen Sie die Künstlersozialkasse darüber informieren. Die Aufgabe Ihres Unternehmens führt zur Beendigung der Künstlersozialabgabepflicht.

Wenn Ihr Unternehmen nicht mehr besteht, endet auch die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz.

Warum Ihr Unternehmen nicht mehr besteht, zum Beispiel durch Löschung, Verschmelzung oder Aufspaltung, ist für die Beendigung nicht entscheidend. Hieraus können sich jedoch weitere Prüfungen der Künstlersozialkasse ergeben, wenn Ihr Rechtsnachfolger abgabepflichtig ist.

Sollte Ihr Unternehmen lediglich ruhen, wird Ihre Abgabepflicht in der Regel nicht beendet, da Ihr Unternehmen noch existiert.

Für die Zeit bis zur vollständigen Einstellung des Unternehmens sind die Entgelte, die Sie für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen an selbständig Tätige gezahlt haben, von Ihnen zu melden. Die Künstlersozialkasse erstellt anhand Ihrer Meldung eine Endabrechnung der Künstlersozialabgabe.

Voraussetzungen

  • Sie sind bei der Künstlersozialkasse als Unternehmen angemeldet.
  • Sie haben Ihre unternehmerische Tätigkeit vollständig eingestellt oder werden diese in absehbarer Zeit einstellen.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch 
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid der Künstlersozialkasse entnehmen.

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Es sind folgende Nachweise einzureichen, sofern zutreffend und vorhanden: Auszug aus dem HandelsregisterAuszug aus dem VereinsregisterAuszug aus dem GenossenschaftsregisterAuszug aus dem PartnerschaftsregisterAbmeldung beim Gewerberegister Wenn Sie keinen dieser Nachweise vorlegen können, erfragen Sie bitte bei der Künstlersozialkasse, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Es sind folgende Nachweise einzureichen, sofern zutreffend und vorhanden: Auszug aus dem HandelsregisterAuszug aus dem VereinsregisterAuszug aus dem GenossenschaftsregisterAuszug aus dem PartnerschaftsregisterAbmeldung beim Gewerberegister Wenn Sie keinen dieser Nachweise vorlegen können, erfragen Sie bitte bei der Künstlersozialkasse, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Es sind folgende Nachweise einzureichen, sofern zutreffend und vorhanden: Auszug aus dem HandelsregisterAuszug aus dem VereinsregisterAuszug aus dem GenossenschaftsregisterAuszug aus dem PartnerschaftsregisterAbmeldung beim Gewerberegister Wenn Sie keinen dieser Nachweise vorlegen können, erfragen Sie bitte bei der Künstlersozialkasse, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Es sind folgende Nachweise einzureichen, sofern zutreffend und vorhanden: Auszug aus dem HandelsregisterAuszug aus dem VereinsregisterAuszug aus dem GenossenschaftsregisterAuszug aus dem PartnerschaftsregisterAbmeldung beim Gewerberegister Wenn Sie keinen dieser Nachweise vorlegen können, erfragen Sie bitte bei der Künstlersozialkasse, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

Online Verfahren

Weiterführende Links

Stand

17.10.2025, 17:10 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Künstlersozialkasse

Hausanschrift

Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven

Telefon

+49 4421 9734051500

Fax

+49 4421 7543-5080

E-Mail Adresse

auskunft@kuenstlersozialkasse.de

Webseite

http://www.kuenstlersozialkasse.de

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