Öffentlich zugängliche Ladepunkte; Anzeige des Aufbaus und Außerbetriebnahme
Wenn Sie öffentlich zugängliche Normal- und Schnellladepunkte in oder außer Betrieb nehmen, müssen Sie das der Bundesnetzagentur mitteilen. Auch wenn Sie private Ladepunkte öffentlich machen oder Ihre Ladepunkte einem anderen Betreiber übergeben, müssen Sie das mitteilen.
Wenn Sie öffentlich zugängliche Normal- und Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge in Betrieb oder außer Betrieb nehmen, müssen Sie das der Bundesnetzagentur per Anzeige mitteilen. Auch wenn Sie private Ladepunkte öffentlich machen oder Ihre öffentlich zugänglichen Ladepunkte an einen anderen Betreiber übergeben, müssen Sie das der Bundesnetzagentur mitteilen.
Die Anzeigepflicht gilt für alle Normalladepunkte, die nach dem 17.03.2016 in Betrieb genommen wurden sowie für sämtliche Schnellladepunkte.
Normalladepunkte haben eine Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt.
Schnellladepunkte haben eine Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt.
Öffentlich zugänglich ist ein Ladepunkt, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet und der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von anderen genutzt werden kann.
Voraussetzungen
Sie planen einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt für Elektrofahrzeuge zu installieren oder betreiben bereits öffentlich zugängliche Normal- oder Schnellladepunkte.
Kosten
Für Sie entstehen keine Kosten.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Vorlage für ein Inbetriebnahmeprotokoll für Ladeeinrichtungen im Sinne der Ladesäulenverordnung (LSV)
- Vorlage für die Meldung eines Betreiberwechsels
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Betreiber von Schnellladepunkten müssen zusätzlich durch Beifügung eines durch eine qualifizierte Elektrofachkraft unterschriebenen Inbetriebnahmeprotokolls die Einhaltung der technischen Anforderungen der Verordnung nachweisen. -
Erforderliche Unterlage/n
Betreiber von Schnellladepunkten müssen zusätzlich durch Beifügung eines durch eine qualifizierte Elektrofachkraft unterschriebenen Inbetriebnahmeprotokolls die Einhaltung der technischen Anforderungen der Verordnung nachweisen. -
Erforderliche Unterlage/n
Betreiber von Schnellladepunkten müssen zusätzlich durch Beifügung eines durch eine qualifizierte Elektrofachkraft unterschriebenen Inbetriebnahmeprotokolls die Einhaltung der technischen Anforderungen der Verordnung nachweisen. -
Erforderliche Unterlage/n
Betreiber von Schnellladepunkten müssen zusätzlich durch Beifügung eines durch eine qualifizierte Elektrofachkraft unterschriebenen Inbetriebnahmeprotokolls die Einhaltung der technischen Anforderungen der Verordnung nachweisen.
Online Verfahren
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Meldeportal der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Ladensäulenregister
Das Meldeportal der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Ladesäulenregister bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Anzeigepflichten für öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge online nachzukommen. -
Meldeportal der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Ladensäulenregister
Das Meldeportal der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Ladesäulenregister bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Anzeigepflichten für öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge online nachzukommen. -
Meldeportal der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Ladensäulenregister
Das Meldeportal der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Ladesäulenregister bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Anzeigepflichten für öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge online nachzukommen.
Weiterführende Links
Stand
23.03.2025, 11:03 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (siehe BayernPortal)