Unabhängige psychiatrische Beschwerdestelle; Beantragung einer Förderung für die Errichtung und den Betrieb

Sie können eine Förderung für die Errichtung und den Betrieb einer unabhängigen psychiatrischen Beschwerdestelle (upB) beantragen.

Zweck

Zweck der Förderung ist es, die Beschwerdepunkte der sich an die upB wendenden Hilfesuchenden einer Besserung und Klärung zuzuführen. Dadurch soll ihre Zufriedenheit in Bezug auf ihre individuelle Versorgung innerhalb des psychiatrischen Versorgungssystems erhöht werden.

Gegenstand

Gefördert werden Maßnahmen zur Errichtung und zum Betrieb von upB.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind unabhängige psychiatrische Beschwerdestellen, welche die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nr. 4 der upB-Förderrichtlinie (siehe unter "Rechtsgrundlagen") erfüllen.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben für bestehende oder neu zu gründende upB:

  • Ausgaben zur Errichtung und zum Betrieb, insbesondere Ausgaben für die Anschaffung notwendiger EDV- und Büroausstattung
  • Betriebsausgaben, wie
    • Reisekosten
    • projektbezogene Mietzahlungen für Beratungs- und Büroräume
    • projektbezogene Zahlungen für Mietnebenkosten, Telekommunikation und Büromaterial
    • projektbezogene Rechts- und Steuerberatungskosten
    • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der upB bis zu maximal 1.200 EUR pro Person und Kalenderjahr

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

Die Zuwendung beträgt pro Kalenderjahr bis zu 12.000 EUR pro upB. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit kann für die Erstausstattung einmalig zusätzlich ein Festbetrag von bis zu 2.400 Euro pro upB gewährt werden.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zuwendung ist die Erfüllung der nachstehenden Anforderungen an die upB:

  • Das Versorgungsgebiet einer Klinik für Erwachsenenpsychiatrie gemäß dem Zuständigkeitsplan für die öffentlich-rechtliche Unterbringung für den Freistaat Bayern (BayZustPl) in der jeweils aktuell geltenden Fassung, das die upB abdecken möchte, ist bisher noch durch keine weitere upB abgedeckt. Abweichend hiervon kann ausnahmsweise eine weitere upB für dasselbe Versorgungsgebiet zugelassen werden, wenn die bestehende upB mit der Bearbeitung der Anliegen der Hilfesuchenden überlastet ist.
  • Die upB oder mindestens eine der für sie ehrenamtlich tätigen Personen ist Mitglied einer der bayerischen Verbände der organisierten Selbsthilfe psychisch kranker Menschen oder deren Angehöriger, wie insbesondere dem Bayerischen Landesverband Psychiatrie-Erfahrener e. V. (BayPE) und dem Landesverband Bayern der Angehörigen psychisch Kranker e. V. (LApK).
  • Die upB verpflichtet sich, die für sie ehrenamtlich tätigen Personen, die eine längerfristige Mitarbeit in einer upB anstreben, innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit durch den Besuch der vom StMGP organisierten Schulungen zu den Bereichen Recht, Förderwesen, Psychiatrie, Sozialarbeit, kommunale Versorgungsstrukturen, Kommunikation und Beratungstätigkeit für die Arbeit in den upB weiterzubilden.
  • Im Namen der upB stehen ehrenamtlich tätige Personen persönlich, telefonisch oder schriftlich Hilfesuchenden als unabhängige Ansprechpartner bei Fragen, Anregungen und Beschwerden insbesondere auch im Verhältnis zwischen diesen und Einrichtungen der stationären oder ambulanten psychiatrischen Versorgung zur Verfügung und werden auf Wunsch auch vermittelnd tätig. Nach Eingang einer Anfrage eines Hilfesuchenden wird eine Rückmeldung der ehrenamtlich tätigen Personen in der Regel innerhalb von 48 Stunden gewährleistet.
  • Zur Durchführung von Evaluationen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 7 zu Art. 7 BayHO sind die upB verpflichtet, die für eine Erfolgskontrolle notwendigen Daten der Bewilligungsbehörde zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Fristen

Der Antrag auf Förderung ist unter Verwendung des vom Bayerischen Landesamt für Pflege zur Verfügung gestellten Vordrucks vollständig grundsätzlich bis zum 31.10. eines Jahres für das Folgejahr einzureichen.

Die erstmalige Antragstellung ist abweichend hiervon frühestens drei Monate vor der geplanten erstmaligen Inbetriebnahme möglich.

Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 30. Juni des Folgejahres einzureichen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Formulare

Unterlagen

Weiterführende Links

Stand

09.04.2025, 15:04 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Bayerisches Landesamt für Pflege

Hausanschrift

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92224 Amberg

Postanschrift

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Fax

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Webseite

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