Staatsangehörigkeit; Beantragung der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit
Deutsche Staatsangehörige können die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen.
Fremde Staaten können den Erwerb ihrer Staatsangehörigkeit von der zuvor erfolgten Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ausdrücklich abhängig machen. Deutsche, die in einem solchen Staat die Staatsangehörigkeit erwerben möchten, haben mit der Entlassung die Möglichkeit, ihre deutsche Staatsangehörigkeit vorher aufzugeben.
Zum Nachweis der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit wird eine Entlassungsurkunde ausgestellt.
Voraussetzungen
- Zugesicherter Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
- kein Vorliegen von Versagungsgründen
Kosten
Das Verfahren zur Entlassung ist gebührenpflichtig.
Die Gebühr für die Entlassungsurkunde beträgt in der Regel 51,00 EUR für jeden Antragsteller.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
-
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
Unterlagen
- Antrag erhältlich bei der zuständigen Behörde
-
Einbürgerungszusicherung des fremden Staates
Da eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit nur möglich ist, wenn Sie dadurch nicht dauerhaft staatenlos werden, ist nachzuweisen, dass eine Einbürgerung in den fremden Staat unmittelbar bevorsteht. -
Genehmigung des deutschen Familiengerichtes bei minderjährigen oder unter Betreuung stehenden volljährigen Antragstellern
Bei Minderjährigen und unter Betreuung stehenden volljährigen Antragstellern ist eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichtes (beim Amtsgericht) möglich. Das entsprechende Verfahren beim Gericht müssen Sie eigenständig beantragen und durchführen. -
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wehrersatzbehörde bei der Wehrpflicht nach § 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG) unterliegenden Personen
Bei der Wehrpflicht nach § 1 WPflG unterliegenden Personen ist eine Entlassung nur möglich, wenn die Wehrersatzbehörden (Karrierecenter der Bundeswehr) keine Bedenken haben. Dies gilt unabhängig davon, dass die Wehrpflicht seit 01.07.2011 ausgesetzt ist. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird daher derzeit regelmäßig erteilt.
Verwandte Leistungen
Stand
05.01.2024, 10:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)