Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter; Beantragung einer Erlaubnis

Sie möchten gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehensverträge vermitteln? Hierfür benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn Sie gewerbsmäßig Wohnimmobilien verwalten oder Bauvorhaben vorbereiten und durchführen möchten.

Wenn Sie selbständig ein Gewerbe als:

  • Immobilienmakler,
  • Darlehensvermittler,
  • Bauträger,
  • Baubetreuer und/oder
  • Wohnimmobilienverwalter

ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der in Ihrem Bundesland zuständigen Stelle.

Die verschiedenen Tätigkeiten grenzen sich wie folgt voneinander ab:

  • Sie sind Immobilienmakler, wenn Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln.
  • Sie sind Darlehensvermittler, wenn Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln. Die Gewährung von Darlehen im eigenen Namen gehört nicht dazu.
  • Sie sind Bauträger, wenn Sie Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten verwenden.
  • Sie sind Baubetreuer, wenn Sie Bauvorhaben in fremdem Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen.

Die Erlaubnis kann einer natürlichen Person oder einem Unternehmen erteilt werden. Diese Auswahl treffen Sie auf dem Antragsformular.

Ihre Erlaubnis kann auch inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, sofern dies nach Ansicht der Verwaltung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.

Bevor Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie Ihr Gewerbe auch anmelden.

Voraussetzungen

  • Persönliche Zuverlässigkeit, d.h. Sie wurden in den letzten fünf Jahren nicht wegen einer Straftat verurteilt
  • Geordnete Vermögensverhältnisse, d.h. Sie befinden sich nicht in Privatinsolvenz oder sind im Schuldnerverzeichnis eingetragen
  • Nur bei Erlaubnisantrag als Wohnimmobilienverwalter zusätzlich erforderlich: Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der gewerblichen Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ergeben können

Fristen

keine

Kosten

Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der zuständigen Behörde entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch

Unterlagen

  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:
    Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    (beides zur Vorlage bei einer Behörde)Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung) Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen VollstreckungsgerichtsFür die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter zusätzlich Nachweis einer bestehenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erforderlichGgf. weitere Unterlagen
  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:
    Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    (beides zur Vorlage bei einer Behörde)Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung) Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen VollstreckungsgerichtsFür die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter zusätzlich Nachweis einer bestehenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erforderlichGgf. weitere Unterlagen
  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:
    Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    (beides zur Vorlage bei einer Behörde)Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung) Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen VollstreckungsgerichtsFür die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter zusätzlich Nachweis einer bestehenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erforderlichGgf. weitere Unterlagen
  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:
    Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    (beides zur Vorlage bei einer Behörde)Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung) Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen VollstreckungsgerichtsFür die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter zusätzlich Nachweis einer bestehenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erforderlichGgf. weitere Unterlagen

Weiterführende Links

Stand

02.02.2024, 07:02 Uhr

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