Glasfaseranschlüsse und WLAN-Infrastruktur für öffentliche Schulen, Plankrankenhäuser und Rathäuser; Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur Herstellung von Glasfaseranschlüssen und WLAN-Infrastruktur für öffentliche Schulen, Plankrankenhäuser und Rathäuser.

Zweck

Zweck der Förderung ist die Anbindung von öffentlichen Schulen, von Rathäusern und von nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz (BayKrG) förderfähigen Plankrankenhäusern an das Internet über gigabitfähige und durchgängige Glasfaserleitungen bis in die Gebäude (FTTB-Förderung) sowie die Ausstattung nach dem BayKrG förderfähigen Plankrankenhäusern mit technischen Einrichtungen für drahtlose lokale Funknetze, soweit über diese drahtlosen lokalen Funknetze auch das BayernWLAN ausgestrahlt werden kann (WLAN-Förderung).

Gegenstand

Gegenstand einer FTTB-Förderung ist die erstmalige Herstellung eines Glasfaseranschlusses einschließlich Netzabschlusseinheit.

Gegenstand einer WLAN-Förderung ist die Schaffung oder Erweiterung einer WLAN-Infrastruktur einschließlich der dazu erforderlichen Verkabelungsarbeiten im Gebäude.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Sachaufwandsträger öffentlicher Schulen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Bezirke im Freistaat Bayern und die Krankenhausträger der gemäß Art. 5 Abs. 2 BayKrG in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern aufgenommenen Krankenhäuser.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind die notwendigen investiven Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Glasfaseranschlusses einschließlich Netzabschlusseinheit, bzw. die notwendigen investiven Ausgaben für die Schaffung oder Erweiterung einer WLAN-Infrastruktur einschließlich der dazu erforderlichen Verkabelungsarbeiten im Gebäude. Zu den investiven Ausgaben für die Errichtung von WLAN Infrastruktur gehören auch die Kosten einer Ortsbegehung im Rahmen des BayKOM-Rahmenvertrages (Los 2).

Art und Höhe

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Der Fördersatz beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften als Zuwendungsempfänger, die überwiegend dem Raum mit besonderem Handlungsbedarf zuzurechnen sind, beträgt der Fördersatz 90 %.

Der Förderhöchstbetrag je öffentlicher Schule (unabhängig von der Anzahl der Standorte) und je im Krankenhausplan ausgewiesenem Krankenhausstandort beträgt für die FTTB-Förderung 50.000 Euro und für die WLAN-Förderung 5.000 Euro (nur Plankrankenhäuser). Sofern für die erstmalige Herstellung eines Glasfaseranschlusses einer öffentlichen Schule oder eines Plankrankenhauses ein Tiefbau auf einer Länge von mehr als 1.500 Meter erforderlich ist, erhöht sich der Förderhöchstbetrag um 10.000 Euro auf dann 60.000 Euro. Diese Erhöhung des Förderhöchstbetrages wird jedoch nicht gewährt, wenn mehr als eine öffentliche Schule oder mehr als ein Plankrankenhaus dieselbe postalische Adresse haben.  

Für die Anbindung von Rathäusern mit Glasfaser: 20.000 Euro je Gemeinde/ Bezirk, die/der nicht über ein KomBN an das Bayerische Behördennetz angeschlossen ist. Für den Fall, dass die Gemeinde/ der Bezirk bereits angeschlossen ist oder verbindlich erklärt, sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Bewilligung an das Bayerische Behördennetz anzuschließen, erhöht sich der Förderhöchstbetrag auf 50.000 Euro. 

Voraussetzungen

FTTB-Förderung

Eine FTTB-Förderung wird nur gewährt, sofern sichergestellt ist, dass eine durchgängige Glasfaserinfrastruktur bis zum Gebäude entsteht.

Eine FTTB-Förderung scheidet jedoch aus,

  • wenn bereits ein Glasfaseranschluss bis zum Gebäude besteht,
  • wenn die Herstellung eines Glasfaseranschlusses bis zum Gebäude im Rahmen eines anderweitig geförderten Breitbandausbaus geplant ist oder
  • wenn die öffentliche Schule oder das Plankrankenhaus in einem Gebiet liegt, für das ein Telekommunikationsunternehmen im Rahmen einer Markterkundung im Zusammenhang mit einer anderweitigen Maßnahme zur Förderung des Breitbandausbaus einen Glasfaserausbau bis zum Gebäude ohne Kostenbeteiligung für die Endkunden angekündigt hat.

Kommt im Rahmen eines angekündigten eigenwirtschaftlichen Ausbaus der Investor seinen selbst gesetzten Meilensteinen nicht nach und hat der Zuwendungsempfänger einmal erfolglos eine Nachfrist gesetzt, kann eine FTTB-Förderung wieder in Anspruch genommen werden.

WLAN-Förderung

Eine WLAN-Förderung wird nur gewährt,

  • sofern eine Berechtigung des Zuwendungsempfängers besteht, das BayernWLAN aus dem BayKOM-Rahmenvertrag (Los 2) abzurufen,
  • ein Abruf des BayernWLAN tatsächlich erfolgt und
  • BayernWLAN für mindestens 24 Monate verfügbar gemacht wird.

Eine WLAN-Förderung kann unter den o.g. Voraussetzungen auch zur Erweiterung bereits bestehender WLAN-Netze gewährt werden. Eine nachträgliche Förderung bereits angeschaffter und installierter WLAN-Technik kommt nicht in Betracht.

Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines Zuwendungsantrags bei der Bewilligungsbehörde mit den Unterlagen oder Erklärungen begonnen wurden. Maßnahmebeginn ist der Abschluss eines Vertrages zur Herstellung eines Glasfaseranschlusses oder zur Ausführung von Arbeiten, die auf Schaffung oder Erweiterung einer WLAN-Installation abzielen.

Fristen

Förderanträge können bis 31. Dezember 2025 bewilligt werden.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Formulare

Unterlagen

Weiterführende Links

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Stand

04.04.2024, 08:04 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

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