Erziehungshilfe; Beantragung einer Investitionsförderung für Einrichtungen
Der Freistaat Bayern fördert Investitionsmaßnahmen für Einrichtungen der Erziehungshilfe.
Zweck
Die Förderung soll die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII (z. B. stationäre Maßnahmen der Erziehungshilfe) ermöglichen.
GegenstandGefördert werden Investitionen.
ZuwendungsempfängerZuwendungsempfänger sind die Einrichtungsträger.
Zuwendungsfähige KostenGefördert werden können Aufwendungen gemäß den Bestimmungen der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO).
Art und HöheDie Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung bis zu 40 %.
Voraussetzungen
Die Maßnahmen müssen notwendig sein. Der Träger muss die Gewähr für ordnungsgemäßen Betrieb und Unterhalt bieten. Neubaumaßnahmen können nur als Ersatz für unbrauchbar gewordene Altbauten oder als Einrichtung mit einer besonderen Aufgabenstellung gefördert werden. Erweiterung/Umbau sind nur bei strukturellen Verbesserungen förderfähig.
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
-
Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt. -
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Unterlagen
- Unterlagen nach Anforderung der Behörde im Einzelfall
- Unterlagen nach Anforderung der Behörde im Einzelfall
- Unterlagen nach Anforderung der Behörde im Einzelfall
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Stand
13.03.2024, 10:03 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)