Schenkung; Anzeige
Wenn Sie eine Schenkung erhalten oder eine Schenkung tätigen, so sind Sie verpflichtet, dies dem zuständigen Schenkungsteuerfinanzamt anzuzeigen.
Der Schenkungsteuer unterliegt der einzelne Schenkungsvorgang. Deshalb sind Sie, wenn Sie eine Schenkung erhalten, verpflichtet, diesen Erwerb dem Finanzamt mitzuteilen. Wenn Sie einer anderen Person etwas schenken, müssen Sie dies ebenfalls dem Finanzamt anzeigen.
Auch wenn Sie der Meinung sind, dass der Wert der Schenkung unter dem Freibetrag liegt, sind Sie nicht von der Anzeigeverpflichtung befreit, da der Freibetrag nur einmal innerhalb von 10 Jahren gewährt wird. Die Anzeige ist auch dann erforderlich, wenn nur im Ausland belegenes Vermögen verschenkt wird, Sie eine Schenkung von einer im Ausland ansässigen Person erhalten oder die Schenkung an eine im Ausland ansässige Person ausführen.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn
- die Schenkung eindeutig nicht zu einer Besteuerung führt (z. B. Gelegenheitsgeschenke) oder
- die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wird.
Ihre Anzeige sollte die folgenden Angaben enthalten:
- Vorname, Familienname, Beruf, Wohnung des Schenkers und des Beschenkten,
- Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung,
- Gegenstand und Wert des Erwerbes,
- Rechtsgrund für den Erwerb (Schenkungsvertrag, Ehevertrag, Vertrag über den Erbverzicht usw.),
- persönliches Verhältnis zwischen Beschenktem und Schenker (Ehegatte, Verwandtschaftsgrad, Schwägerschaft usw.) und
- frühere Zuwendungen des Schenkers an den Beschenkten nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Fristen
Die Anzeige ist innerhalb von 3 Monaten nach Ausführung der Schenkung zu erstatten.
Kosten
Rechtsgrundlagen
-
§ 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Anzeige des Erwerbs -
§ 35 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Örtliche Zuständigkeit -
§ 19 Abgabenordnung (AO)
Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
Formulare
Unterlagen
- Kopie des Schenkungsvertrages
- ggf. Kopie des Ehevertrages
- ggf. Kopie des Vertrages über den Erbverzicht
Weiterführende Links
Verwandte Leistungen
Stand
10.11.2023, 10:11 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)