Grundbuch; Beantragung einer Abschrift oder eines Ausdrucks

Das Grundbuchamt erteilt auf Antrag Abschriften bzw. Ausdrucke aus dem Grundbuch und der Grundakte.

Soweit Sie aufgrund eines berechtigten Interesses zur Einsicht in das Grundbuch bzw. in die Grundakte berechtigt sind (siehe Grundbuch, Einsicht), können Sie vom Grundbuchamt die Erteilung einer Abschrift aus dem Grundbuch verlangen. Wenn Sie dies wünschen, kann die Abschrift vom Grundbuchamt beglaubigt werden.

In den Ländern, die - wie Bayern - das Grundbuch maschinell führen, tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Der amtliche Ausdruck ist mit einem Dienstsiegel oder -stempel versehen und steht einer beglaubigten Abschrift gleich.

Voraussetzungen

Grundbuchauszüge können entweder persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses, schriftlich oder per Fax (nicht jedoch per E-Mail) oder online mit persönlicher BayernID beim jeweils zuständigen Grundbuchamt bzw. Amtsgericht beantragt werden. Die Erstellung und Übersendung von Grundbuchauszügen kann grundsätzlich nicht aufgrund eines telefonischen Antrages erfolgen, da das Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 12 (GBO) in diesem Fall für das Grundbuchamt nicht nachprüfbar wäre.

Der Antrag kann formlos oder unter Verwendung des hier zur Verfügung gestellten Formulars oder online bei dem jeweils zuständigen Grundbuchamt gestellt werden.

Der Antrag soll die Grundbuchblattstelle enthalten. Sollte diese nicht bekannt sein, kann auch die Flurnummer oder eine genaue Lagebezeichnung angegeben werden.

 

 

Kosten

Für unbeglaubigte Abschriften/Ausdrucke aus dem Grundbuch wird nach Nr. 17000 KV GNotKG (Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz) eine Gebühr in Höhe von 10 € erhoben. Für beglaubigte Abschriften/amtliche Ausdrucke beträgt die Gebühr nach Nr. 17001 KV GNotKG 20 €.

Über die anfallenden Gebühren erhalten Sie eine Rechnung der Landesjustizkasse Bamberg. Es wird gebeten, kein Bargeld oder Schecks an das Grundbuchamt zu übersenden.

Rechtsgrundlagen

Formulare

Verwandte Leistungen

Stand

04.08.2023, 14:08 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Amtsgericht Aschaffenburg

Hausanschrift

Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

Postanschrift

Postfach 101349
63709 Aschaffenburg

Telefon

+49 6021 398-0

Fax

+49 9621 962410-338

E-Mail Adresse

poststelle@ag-ab.bayern.de

Webseite

http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/ab/

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