Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen; Anzeige
Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, so ist dies dem örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt oder Bergamt anzuzeigen.
Explosionsgefährliche Stoffe haben ein breites Anwendungsspektrum und kommen beispielsweise im Steinbruch oder beim Tunnelbau zum Einsatz.
Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Sprengstoffgesetzes erfolgt im gewerblichen Bereich in der Regel durch die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen. Für gewerbliche Sprengungen in untertägigen Hohlraumbauten und in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, sind die Bergämter zuständig.
Die Anzeige einer Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen muss durch den Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz erfolgen.
In der Anzeige sind anzugeben
- Ort, Datum und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen) und
- Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie Nummer und Datum der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes und die Behörden, die diese erteilt haben.
Änderungen, die mit einer erhöhten Gefahr verbunden sind, müssen auch mitgeteilt werden. Fristverkürzungen müssen beantragt werden.
Voraussetzungen
- Die anzeigende Person muss entweder Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetz sein oder
- als Befähigungsscheininhaber nach § 20 Sprengstoffgesetz zumindest im Auftrag des Inhabers einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz handeln (sog. verantwortliche Person für die Sprengung).
Fristen
Die Anzeige muss mindestens 4 Wochen vor dem Beginn der Sprengungen eingehen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durchführung eines Vorhabens vorgenommen werden sollen.
Vor jeder sonstigen Sprengung gilt mindestens 1 Woche.
Ausnahmen von der Anzeigefrist sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ist die Anzeigefrist nicht eingehalten, muss eine Fristverkürzung beantragt werden. Dieser Antrag muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten und möglichst frühzeitig beim Amt eingehen, damit dem Amt ausreichend Zeit bleibt, den Antrag zu bearbeiten. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Fristverkürzung besteht nicht.
Kosten
Die Anzeige ist kostenfrei.
Bei Fristverkürzung: im Standardfall 75,00 EUR zuzüglich Auslagen (bei erhöhtem Aufwand sind Abweichungen hiervon möglich)
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
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Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Eine Klagemöglichkeit besteht lediglich bei einer Untersagung der Sprengung oder der Erteilung einer Fristverkürzung. Hier kann innerhalb eines Monats gegen den Bescheid Klage erhoben werden.
Unterlagen
- Erlaubnis nach § 7 bzw. § 27 Sprengstoffgesetz
- Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz
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Beschreibung, aus der herausgeht
Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen,Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel, bei Verwendung von Sprengzeitzündern der Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe,die Entfernung der Sprengstellen von besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen, insbesondere Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern,die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm,. -
aktueller maßstäblicher Lageplan, aus dem ersichtlich sind
die Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen,die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Metern - ggf. bereits vorhandene Genehmigungen beteiligter Behörden
Online Verfahren
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Anzeige für das Sprengen mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
Sie können die Anzeige für das Sprengen mit explosionsgefährlichen Stoffen online einreichen. -
Anzeige für das Sprengen mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
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Weiterführende Links
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Stand
15.02.2024, 05:02 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)