Blaue Karte EU; Beantragung
Die Blaue Karte EU kann von Nicht-EU-Staatsangehörigen mit akademischem oder gleichwertigem Qualifikationsniveau, die die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland beabsichtigen, beantragt werden.
Speziell für die Zuwanderung Hochqualifizierter zur Ausübung einer Beschäftigung wurde zum 1. August 2012 die Blaue Karte EU neu eingeführt.
Bei der Blauen Karte EU handelt es sich um einen Aufenthaltstitel, der weitgehend einer Aufenthaltserlaubnis entspricht und für den aus diesem Grund regelmäßig auch die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften anzuwenden sind.
Die Blaue Karte EU können Ausländer erhalten, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Soweit es sich nicht um einen deutschen Hochschulabschluss handelt, muss der Abschluss entweder anerkannt worden sein, oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Die Anerkennung oder Feststellung der Vergleichbarkeit kann auch bereits vor der Einreise nach Deutschland erfolgen.
Als zweite Voraussetzung muss ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot mit einem bestimmten Mindestgehalt vorgelegt werden. Die Mindestgehaltsgrenze wird jährlich festgelegt und kann im Internetangebot des Bundesministeriums des Innern abgerufen werden (siehe "Weiterführende Links"). Im Jahr 2023 beträgt sie 58.400 EUR. Die Blaue Karte EU kann bei Erreichen der Gehaltsgrenze ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.
Für Mangelberufe (insb. Naturwissenschaftler, Ingenieure, Ärzte, akademische IT-Fachleute) wurde eine geringere Einkommensgrenze festgelegt. Diese beträgt im Jahr 2023 45.552 EUR. Bei diesen Fällen prüft die Bundesagentur für Arbeit aber, ob die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer entsprechen.
Die Blaue Karte EU ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen zunächst auf höchstens vier Jahre befristet wird. Beträgt die Dauer des Arbeitsverhältnisses weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich drei Monate ausgestellt. In den ersten beiden Jahren ist für einen Arbeitsplatzwechsel die schriftliche Erlaubnis der Ausländerbehörde nötig.
Die Blaue Karte EU muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Voraussetzungen
Einem Ausländer wird eine Blaue Karte EU erteilt, wenn
- er einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt
- es sich um eine der Qualifikation entsprechenden Beschäftigung handelt
- die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder festgelegt ist, dass die Blaue Karte EU ohne Zustimmung der Bundesagentur erteilt werden kann, und
- er ein bestimmtes Mindestgehalt erhält, das durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
Kosten
- Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100 EUR
- Geltungsdauer über ein Jahr: 100 EUR
- Verlängerung bis zu drei Monaten: 96 EUR
- Verlängerung um mehr als drei Monate: 93 EUR
Rechtsgrundlagen
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§ 18b Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Fachkräfte mit akademischer Ausbildung -
§ 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte
Rechtsbehelfe
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Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage
Unterlagen
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Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.
Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen: - gültiger Pass
- aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- Nachweis des Hochschulabschlusses
- Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
Weiterführende Links
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Die Blaue Karte EU
Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
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Stand
18.09.2023, 15:09 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)