Ausländische Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen; Informationen zur Führung

Im Freistaat Bayern dürfen ausländische Grade und Titel genehmigungsfrei geführt werden. Es werden keine Genehmigungsverfahren durchgeführt oder Führungsgenehmigungen erteilt.

Seit dem 1. August 2003 dürfen im Freistaat Bayern ausländische Grade und Titel kraft Gesetzes genehmigungsfrei geführt werden. Mit der Novellierung des Bayerischen Hochschulgesetzes zum 1. Juni 2006 sind weitere Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland in bayerisches Landesrecht umgesetzt worden, die insbesondere Inhaberinnen und Inhaber einer Reihe von Graden und Titeln aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber der bisherigen Rechtslage begünstigen.

Ein Genehmigungsverfahren im Einzelfall entfällt. Anträge sind nicht erforderlich. Führungsgenehmigungen werden nicht erteilt, da sie gesetzlich ausgeschlossen sind. Dies gilt auch für sonstige rechtlich bindende Feststellungen (Verwaltungsakte) zu konkreten Führungsformen.

Führungsgrundsatz

Ein ausländischer akademischer Grad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule oder anderen Stelle, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, aufgrund eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann im Freistaat Bayern in der Form, in der er (originär) verliehen wurde, sowie in der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich üblichen Abkürzung jeweils unter Angabe der verleihenden Hochschule genehmigungsfrei geführt werden.

Soweit erforderlich kann diese Führungsform in die lateinische Schrift übertragen und eine wörtliche Übersetzung (in die deutsche Sprache) in Klammern hinzugefügt werden; dabei bilden dann Originalform bzw. die Übertragung in die lateinische Schrift, Übersetzung und Hochschulangabe als Einheit die maßgebende Führungsform.

Für ausländische staatliche und kirchliche Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie für Titel, die inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, gilt dies ebenfalls.

Rechtsgrundlagen

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Stand

02.02.2024, 08:02 Uhr

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