Behandlung im Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung von gesetzlich Unfallversicherten; Einreichung von Belegen

Wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit einen Unfall oder eine Krankheit haben, bezahlt die gesetzliche Unfallversicherung die medizinische Behandlung.

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt sowohl Krankenhauskosten als auch die Kosten in Einrichtungen der Rehabilitation.

Das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung rechnet die Kosten für Ihre Behandlung direkt mit Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ab. Dies gilt für ambulante sowie für stationäre Behandlungen.

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bezahlen Ihre stationäre Behandlung, wenn diese medizinisch notwendig ist. Ihre Behandlung kann voll- oder teilstationär sein. Sie umfasst alle Leistungen, die in Ihrem Fall für die medizinische Versorgung notwendig sind. Dazu kann insbesondere Folgendes gehören:

  • Behandlung,
  • Krankenpflege,
  • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie
  • Unterkunft und Verpflegung.

Sie können Gesundheitsschäden erleiden, für die wegen ihrer Art oder Schwere eine besondere unfallmedizinische stationäre Behandlung nötig ist. In solchen Fällen werden Sie in besonderen Einrichtungen behandelt.
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie für Ihre Behandlung keinen Eigenanteil zahlen.

Voraussetzungen

-    Sie hatten einen anerkannten Arbeits, Schul- oder Wegeunfall.
-    Sie leiden an einer anerkannten Berufskrankheit.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Kosten

Für Sie fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie müssen keine Unterlagen einreichen. Eine Ausnahme ist gegebenenfalls der Zahlungsnachweis des Eigenanteils.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie müssen keine Unterlagen einreichen. Eine Ausnahme ist gegebenenfalls der Zahlungsnachweis des Eigenanteils.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie müssen keine Unterlagen einreichen. Eine Ausnahme ist gegebenenfalls der Zahlungsnachweis des Eigenanteils.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie müssen keine Unterlagen einreichen. Eine Ausnahme ist gegebenenfalls der Zahlungsnachweis des Eigenanteils.

Online Verfahren

Weiterführende Links

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Stand

06.09.2023, 14:09 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

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