Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme; Beantragung

Die Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB) hilft Ihnen, wenn Sie Probleme haben, eine Ausbildung zu finden oder eine Ausbildung abgebrochen haben. Mit der BvB können Sie die Zeit bis zu Ihrer (nächsten) Ausbildung sinnvoll nutzen und kommen auf dem Weg ins Berufsleben voran.

Die Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB) kann Sie auf eine Ausbildung vorbereiten und Ihnen dabei helfen, einen passenden Ausbildungsberuf und eine passende Ausbildungsstelle zu finden.

Während der Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme haben Sie Unterricht und absolvieren auch mehrere Betriebspraktika. Dadurch können Sie verschiedene Berufe kennenlernen, in unterschiedliche Arbeitswelten hineinschnuppern und eine Berufswahlentscheidung treffen.

Ihnen werden Kenntnisse und Fertigkeiten für die Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung beziehungsweise für die Aufnahme einer Arbeit vermittelt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie in der Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auch einen Hauptschulabschluss beziehungsweise gleichwertigen Schulabschluss nachholen.

Auch als junger Mensch mit Behinderungen können Sie an einer allgemeinen Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen.

Ziel ist es, Sie in den Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt einzugliedern.

Während einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme können Sie in der Regel Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. Auch können in der Regel Ihre Fahrkosten und gegebenenfalls Kinderbetreuungskosten übernommen werden.

Hinweis für Kundinnen und Kunden, die Leistungen vom Jobcenter (Bürgergeld) erhalten:

Bei Teilnahme an einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme erhalten Sie ab dem 01.07.2023 einen zusätzlichen Bürgergeldbonus in Höhe von 75 Euro monatlich. Einen eigenen Antrag müssen Sie dafür nicht stellen. 

Voraussetzungen

Eine Teilnahme kommt in Frage, wenn:

  • Sie nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind
  • Sie noch nicht die erforderliche Ausbildungsreife oder Berufseignung besitzen oder
  • Ihnen die Aufnahme einer Ausbildung oder Arbeit noch nicht gelungen ist und Ihre Eingliederungschancen durch die Teilnahme an einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme verbessert werden können oder
  • Sie Ihre Ausbildungsstelle verloren haben und sich beruflich neu orientieren möchten oder
  • Sie keinen Schulabschluss haben und einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Schulabschluss nachholen möchten.

Falls Sie bereits an einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben, können Sie erneut gefördert werden, wenn die Teilnahme für den Eingliederungserfolg erforderlich ist.

Auch als junger Mensch mit Behinderungen können Sie an einer allgemeinen Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen, sofern

  • Ihr individueller Förderbedarf damit abgedeckt werden kann und
  • die Teilhabe am Arbeitsleben erreicht wird.

Besondere Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer:

Als Ausländerin und Ausländer sollten Sie das Sprachniveau B1 haben und schulische Kenntnisse besitzen, die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen.

Neben den bereits aufgeführten Voraussetzungen können Sie grundsätzlich gefördert werden, wenn

  • Sie nicht vom Arbeitsmarktzugang ausgeschlossen sind. Eine Förderung ist nicht möglich, wenn ein Beschäftigungsverbot vorliegt;
  • Ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist, aber auch, wenn Ihnen die Ausländerbehörde eine Erwerbstätigkeit erlauben kann (zum Beispiel als Gestattete oder Gestatteter mit dem Vermerk in der Aufenthaltsgestattung, dass die Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde zulässig ist.). Für die Teilnahme an Berufsvorbereitenden Maßnahmen ist die Erlaubnis noch nicht erforderlich;
  • Sie als Gestattete oder Gestatteter zusätzlich einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von mindestens 15 Monaten zum Zeitpunkt der Förderentscheidung nachweisen können. Für Gestattete, die vor dem 1. August 2019 eingereist sind, gilt eine verkürzte Frist von 3 Monaten;
  • Sie mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland geduldet sind und Ihre Abschiebung zum Zeitpunkt der Förderentscheidung seit mindestens 9 Monaten ausgesetzt ist, um an einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen zu können. Für Geduldete, die vor dem 1. August 2019 eingereist sind, gilt eine verkürzte Frist von 3 Monaten.

Fristen

Gegen Bescheide der Sozialbehörden können Sie innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheides Widerspruch einlegen. Zugang ist in der Regel der Zeitpunkt, an dem der Bescheid Ihnen persönlich ausgehändigt wird oder in Ihrem Briefkasten liegt.

Kosten

Gebühr: keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • WiderspruchKlage vor dem Sozialgericht

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    SchulzeugnisSollte kein Schulabschluss vorliegen: Nachweis der Erfüllung der VollzeitschulpflichtFür Ausländerinnen und Ausländer: Nachweis des aktuellen Aufenthaltstitels Gegebenenfalls können sich aus dem Beratungsgespräch mit Ihrer Berufsberaterin/ Ihrem Berufsberater der Agentur für Arbeit beziehungsweise den Integrationsfachkräften des Jobcenters weitere durch Sie beizubringende Unterlagen ergeben.
  • Erforderliche Unterlage/n
    SchulzeugnisSollte kein Schulabschluss vorliegen: Nachweis der Erfüllung der VollzeitschulpflichtFür Ausländerinnen und Ausländer: Nachweis des aktuellen Aufenthaltstitels Gegebenenfalls können sich aus dem Beratungsgespräch mit Ihrer Berufsberaterin/ Ihrem Berufsberater der Agentur für Arbeit beziehungsweise den Integrationsfachkräften des Jobcenters weitere durch Sie beizubringende Unterlagen ergeben.
  • Erforderliche Unterlage/n
    SchulzeugnisSollte kein Schulabschluss vorliegen: Nachweis der Erfüllung der VollzeitschulpflichtFür Ausländerinnen und Ausländer: Nachweis des aktuellen Aufenthaltstitels Gegebenenfalls können sich aus dem Beratungsgespräch mit Ihrer Berufsberaterin/ Ihrem Berufsberater der Agentur für Arbeit beziehungsweise den Integrationsfachkräften des Jobcenters weitere durch Sie beizubringende Unterlagen ergeben.
  • Erforderliche Unterlage/n
    SchulzeugnisSollte kein Schulabschluss vorliegen: Nachweis der Erfüllung der VollzeitschulpflichtFür Ausländerinnen und Ausländer: Nachweis des aktuellen Aufenthaltstitels Gegebenenfalls können sich aus dem Beratungsgespräch mit Ihrer Berufsberaterin/ Ihrem Berufsberater der Agentur für Arbeit beziehungsweise den Integrationsfachkräften des Jobcenters weitere durch Sie beizubringende Unterlagen ergeben.

Online Verfahren

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

26.08.2023, 19:08 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Agentur für Arbeit Aschaffenburg

Hausanschrift

Memeler Str. 15
63739 Aschaffenburg

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Fax

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E-Mail Adresse

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Webseite

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