Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beantragung

In der gesetzlichen Rentenversicherung können Sie – wenn Sie nicht schon pflichtversichert sind – auch freiwillig vorsorgen.

Mit freiwillig gezahlten Rentenbeiträgen können Sie

  • einen Rentenanspruch erwerben,
  • Ihren Rentenanspruch erhöhen,
  • Ihre Hinterbliebenenversorgung erhöhen.

Zudem können Sie auf diese Weise einen bestehenden Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrechterhalten, wenn Sie

  • am 31.12.1983 bereits die Wartezeit von 5 Jahren erreicht,
  • seit Januar 1984 jeden Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt haben und
  • jetzt ohne Unterbrechung freiwillige Beiträge zahlen.

Sie können pro Kalenderjahr 1 bis 12 Monatsbeiträge zahlen. Die Höhe können Sie innerhalb einer festgelegten Spanne zwischen Mindest- und Höchstbeitrag frei wählen. Sie können die Beitragshöhe für die Zukunft jederzeit ändern, die Zahlung einstellen und dann später damit wieder beginnen. Ihr Rentenversicherungsträger stellt Ihnen eine Bescheinigung über Ihre im Vorjahr gezahlten freiwilligen Beiträge aus.

Wenn Sie Versicherungszeiten für einen Rentenanspruch brauchen, kommt es auf die Anzahl der freiwilligen Beiträge an. Wenn Sie Ihre Rente steigern wollen, kommt es auf die Höhe der freiwilligen Beiträge an.

Eine freiwillige Versicherung ist nicht mehr zulässig,

  • sobald Ihre Vollrente wegen Alters bindend bewilligt ist und
  • der Monat abgelaufen ist, in dem Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Wenn Sie hingegen nur eine Teilrente wegen Alters beziehen, können Sie weiterhin freiwillige Beiträge zahlen.

Voraussetzungen

Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung können Sie zahlen, wenn Sie

  • dass 16. Lebensjahr vollendet haben und
  • in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht der Versicherungspflicht unterliegen.

Dies gilt für jede Person, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Voraussetzungen gelten zusätzlich für Deutsche, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Fristen

  • Freiwillige Beiträge müssen bis zum 31.03. des Folgejahres – bezogen auf den Zeitraum für den sie gelten sollen – gezahlt sein.
  • Fällt der 31.03. auf einen Sonn- oder deutschen gesetzlichen Feiertag oder auf einen Samstag, endet die Zahlungsfrist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
  • Hierbei ist zu beachten, dass sich die Beitragswerte bei Beitragszahlungen in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03. für das Vorjahr ändern können.

Kosten

Es fallen keine Kosten für Sie an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch.
    Detaillierte Informationen können Sie dem Bescheid über die Zulassung oder Ablehnung zur freiwilligen Versicherung entnehmen.Klage vor dem Sozialgericht.
    Detaillierte Informationen können Sie dem Widerspruchsbescheid entnehmen.

Unterlagen

Weiterführende Links

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Stand

21.10.2022, 07:10 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

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