Motorisiertes Luftfahrzeug; Beantragung einer Außenstarterlaubnis oder Außenlandeerlaubnis

Für Starts und Landungen von Luftfahrzeugen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze sind Außenstart- und -landeerlaubnisse erforderlich.

Als Außenstart und Außenlandung bezeichnet man Starts und Landungen von Luftfahrzeugen

  • außerhalb der dafür zugelassenen Flugplätze,
  • außerhalb der festgelegten Start- und Landebahnen eines Flugplatzes,
  • außerhalb der Betriebsstunden eines Flugplatzes oder
  • innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für einen Flugplatz

Außenstarts und Außenlandungen bedürfen einer Erlaubnis der Luftfahrtbehörde. Das zuständige Luftamt kann diese Erlaubnisse für Starts und Landungen in Bayern erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.
 
Eine Erlaubnis für eine Außenlandung ist nicht erforderlich, wenn der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des jeweiligen Luftfahrzeuges nicht vorausbestimmbar ist (z. B. Segelflugzeuge oder Ballone) oder wenn die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist (z. B. Rettungshubschrauber).

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis kann nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden, wenn insbesondere

  • sicherer Flugbetrieb gewährleistet ist,
  • Gefahren für die Allgemeinheit auszuschließen sind,
  • ein angemessener Schutz vor Fluglärm berücksichtigt ist und
  • ein schonender Umgang mit Natur und Landschaft sichergestellt ist.

Dieses öffentliche Interesse und das Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Vorhabens (Zweck des Fluges) sind gegeneinander abzuwägen. Entscheidend sind u.a. die Intensität, die Örtlichkeit und der Termin des Vorhabens.     

Fristen

Mindestens 1 Woche vorher

Kosten

Erlaubnis: 30,00 bis 500,00 Euro je nach Verwaltungsaufwand

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

Formulare

Stand

14.02.2024, 13:02 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Regierung von Mittelfranken

Hausanschrift

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91522 Ansbach

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