Fachschule; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für die Aufnahme von Härtefällen

Die Voraussetzungen zur Aufnahme an Fachschulen sind in der Fachschulordnung geregelt. Sollten die Voraussetzungen nicht vorliegen, so kann die Schulaufsichtsbehörde in Härtefällen Ausnahmen für die Aufnahme in zweijährige Fachschulen genehmigen.

Die Aufnahme in das erste Schuljahr einer zweijährigen Fachschule setzt grundsätzlich ein erfolgreiches Abschlusszeugnis der Berufsschule und die einschlägige berufliche Vorbildung voraus. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die bis zur Aufnahme in die Fachschule nicht zum Besuch der Berufsschule verpflichtet waren und diese auch nicht als Berufsschulberechtigte besucht haben, ist das Abschlusszeugnis der Berufsschule nicht erforderlich.

Die notwendige einschlägige berufliche Vorbildung ist:

  • eine für die Ausbildungsrichtung einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr oder
  • eine für die Ausbildungsrichtung einschlägige abgeschlossene Ausbildung zum staatlich geprüften technischen oder kaufmännischen Assistenten und eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr oder
  • eine für die Ausbildungsrichtung einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren.

Eine Aufnahme in das zweite Schuljahr kann nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung erfolgen. Die Aufnahmeprüfung entfällt, wenn in einem fachlich verwandten Studiengang mindestens 70 ECTS-Punkte nachgewiesen werden können.

Bei Teilzeitunterricht kann die spätere einschlägige berufliche Tätigkeit bis zur Hälfte während des Besuchs der Fachschule abgeleistet werden.

Abweichend kann in die Meisterschule für Holzbildhauer auch aufgenommen werden, wer erfolgreich eine Gesellenprüfung als Holzbildhauer abgelegt hat.

Die Aufnahme in die Fachschule für Produktdesign setzt den Abschluss der Berufsfachschule für Produktdesign voraus.

Die Schulaufsichtsbehörde kann in Härtefällen Ausnahmen von diesen Voraussetzungen genehmigen. Bei der Aufnahme in eine Meisterschule erfolgt die Entscheidung in Abstimmung mit dem zuständigen Meisterprüfungsausschuss. Dafür müssen besondere Umstände des Einzelfalls gegeben sein.

Rechtsgrundlagen

  • § 5 Abs. 2 FSO
    Schulordnung für zweijährige Fachschulen (Fachschulordnung - FSO)
  • § 5 Abs. 2 FSO
    Schulordnung für zweijährige Fachschulen (Fachschulordnung - FSO)
  • § 5 Abs. 2 FSO
    Schulordnung für zweijährige Fachschulen (Fachschulordnung - FSO)

Stand

15.09.2023, 16:09 Uhr

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